Ab dem ersten Juli 2017 wird sich die deutsche Rotlichtbranche dramatisch verändern. Das neue Gesetz mit dem klangvollen Namen: „Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz der in der Prostitution tätigen Personen“ sieht Überwachung, Kontrolle und Einschränkungen vor. Das Wichtigste von unserer Redaktion zusammengefasst.
Ab dem 1. Juli tritt das neue Prostitutionsschutzgesetz (ProstSchG) in Kraft und wird das deutsche Rotlicht-Gewerbe durch strenge Regulierungen und Auflagen maßgeblich verändern!
Das noch aktuelle Prostitutionsgesetz stammt aus dem Jahr 2002 und wurde von der rot-grünen Regierung, unter Gerhard Schröder, eingeführt. Dieses zeichnet sich durch Liberalität aus und sollte Prostitution aus der Schattenwirtschaft heben. Hierzu wurde Sexworkern der Zugang zu sozialen Sicherungssystemen erleichtert und die Bereitstellung von Räumen für die Prostitution und aktive Anbahnunghilfe entkriminalisiert. Durch diese offenen Regelungen bekam Deutschland über die Jahre den Spitznamen „Freudenhaus Europas“. Denn in Deutschland war möglich, was in anderen Ländern der EU nicht erlaubt war. Unzählige Dienstleisterinnen kamen nach Deutschland, viele neue FKK-Clubs und tabu arme Flat-Rate-Sex Etablissements öffneten ihre Pforten.
Doch bereits 2007 wurden die Rufe nach einer stärkeren Regulierung der Sexbranche laut. Das Ziel „sauberes Rotlicht“ gipfelte in einem Gesetzesentwurf, der statt Liberalität und Selbstverwaltung das Rotlicht unter ständige Aufsicht stellt. Nachdem der deutsche Bundestag den Entwurf im Juli 2016 beschlossen hatte, wurde er Ende September abschließend genehmigt.
Ab dem 1. Juli müssen sich nun alle Prostituierte amtlich registrieren, egal ob sie die Sexarbeit „hauptberuflich“ oder nur „nebenbei“ ausüben. Dazu gehören neben den Prostituierten auch Escort-Ladies und Erotik/Tantra-Masseurinnen (die Happy End anbieten).
Auf diese Registrierung folgt eine Gesundheitsberatung und ein intensives Beratungs- und Informationsgespräch, bei dem die Lebensumstände beleuchtet werden sollen. Zusätzlich verweist man auf Hilfsangebote, soziale Sicherungssysteme und erklärt steuerliche Pflichten. Natürlich sucht das Amt auch nach Hinweisen auf Zwangsprostitution und Ausbeutung. Die Behörde prüft abschließend die Ausweisdokumente, und stellt, wenn keine Unstimmigkeiten erkennbar sind, eine Bescheinigung aus. Umgangssprachlich wird dieses Dokument „Hurenausweis“ genannt. Diesen Registrierungsschein müssen Prostituierte bei ihrer Arbeit immer griffbereit haben. Damen die nach dem 1. Juli in die Branche einsteigen wollen, müssen die komplette Prozedur vor ihrem Arbeitsbeginn einmal durchlaufen. Für bereits aktive Prostituierte gibt es eine Übergangszeit bis zum 31.12.2017.
Hinzu kommt mit dem neuen Gesetz auch die ausnahmslose Kondompflicht beim gewerblichen Geschlechtsverkehr. Die Kondompflicht gilt für alle Varianten wie Oral-, Vaginal-, Anal- und sogar Manualverkehr. Wir raten dringend davon ab, diese neue Reglung zukünftig zu missachten, da sonst immense Strafen und Mahngebühren anfallen können. Besonders als Freier muss man mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro Rechnen. Sex ohne Kondom und Sex mit Schwangeren darf ab dem 1. Juli natürlich auch nicht mehr beworben werden, genau so wie Gangbang- und Flat-Rate-Partys. Große Anzeigenportale, werden ihre Kunden darauf hinweisen und solche Werbung schon bald nicht mehr annehmen, da hierfür empfindliche Geldstrafen drohen.
Auch für Orte an denen Prostitution ausgeübt wird, ändert sich räumlich einiges. Alle Prostitutionsstätten, worunter man Bordelle, Sexclubs, Laufhäuser, Hostessen-Wohnungen und Ähnliches versteht, benötigen ab 1. Juli eine behördliche Erlaubnis, um ihrem Gewerbe weiterhin nachgehen zu dürfen. Bereits bestehende Etablissements können bis zum 1. Oktober 2017 ein mit dem Gesetz konformes Betriebskonzept einreichen. Auch die Zimmer müssen nun bestimmte Mindestvoraussetzung erfüllen. Dieser Aspekt ist besonders für Wohnungsbordelle und Terminwohnungen sehr problematisch, da sie sich in vielen Fällen in Bereichen befinden, wo gewerbliche Prostitution nicht zulässig ist! Leider gibt es nicht einmal einen Bestandsschutz für diese Räumlichkeiten, was heißt, dass es auch bei bereits etablierten Betrieben zu bösen Überraschungen führen kann. Zusätzlich werden die Betreiber dieser Etablissements einer Zuverlässigkeitsprüfung unterzogen, wobei neben einem Auszug aus dem Bundeszentralregister auch Nachfragen bei der Polizei erfolgen sollen.
Auch die sogenannten Prostitutionsvermittler müssen sich einer solchen Prüfung unterziehen. Als Prostitutionsvermittler gelten beispielsweise Escort-Services, weil sie sexuelle Dienstleistungen vermitteln. Auch diese Anbieter, werden auf ihre Zuverlässigkeit und ihr Konzept getestet. Erotische Anzeigenportale fallen nicht unter diese spezielle Kontrolle, da sie nur nach Kundenauftrag veröffentlichen. Besonders umständlich wird es jedoch für Veranstalter von „Prostitutionspartys“, die müssen neben dem Konzept für jede Party vier Wochen vor der Veranstaltung, eine Einzelfall-Erlaubnis beantragen.
Weiterführend müssen die Betreiber nun alle Vereinbarungen mit Mitarbeitern schriftlich festhalten und haben jegliche Form von Ausbeutung, Wucherei und rechtswidrige Anweisungen zu unterbinden!
Die Daten der Sexarbeiter werden in einer Datenbank gespeichert, auf die Ordnungsämter und Polizeibehörden Zugriff haben. Solche Daten sind äußerst brisant, auch wenn die Daten nur zur Strafverfolgung ausgelesen und übermittelt werden dürfen. Die Chance, solche Datenbanken zu missbrauchen, ist jedoch mehr als realistisch. Die erhobenen Daten können zusätzlich auch von Finanzämtern eingesehen werden.
Ob das Gesetz letztlich so Bestand hat, kann nur die Zeit beantworten. Es sind mehrere Verfassungsbeschwerden gerade am Laufen. Unter anderem plant der, von Ladies.de unterstützte, Verein Dona Carmen eine Klage. Diese sind aber keine Eilverfahren und die Bearbeitung kann über ein Jahr dauern. Somit ist diese Klage nicht in der Lage das Gesetz zu verhindern.