Prostitution im Mittelalter, Islam und im alten Rom

Prostitution in fremden Kulturen

Prostitution im Mittelalter

Der heutige Begriff der Prostitution kann wohl nicht mit jener Begrifflichkeit im Mittelalter verglichen werden. Schlussendlich handelte es sich im Mittelalter um sogenannte Dirnen, welche im Regelfall unverheiratete Frauen waren, welche den Beischlaf mit mehreren Männern vollzogen. Geldleistungen erhielten sie nur selten; die Bezahlung, im Rahmen sexueller Aktivitäten, galt als unmoralisch.

Im Spätmittelalter wurden die ersten „Frauenhäuser“ eröffnet, welche mit dem heutigen Bordell vergleichbar sind. Entweder wurden die Häuser von der Stadt verpachtet oder gehörten reichen Bürgern, welche in weiterer Folge der Stadt die Immobilie verpachteten bzw. vermieteten. So konnte die Prostitution in den mittelalterlichen Städten sehr wohl gefördert werden. Die Dirnen hatten Rechte sowie Pflichten, welche in der vorliegenden Frauenhausordnung dokumentiert wurden. So durften Dirnen nicht verheiratet sein und mussten eine bestimmte Anzahl Männer – täglich – „bedienen“. In der Hausordnung wurde jedoch auch das Verhalten im Krankheitsfall oder auch die Ernährung geregelt.

Die Prostitution galt als Sünde. Aus diesem Grund wurden mittelalterliche Prostituierte auch den „Randständigen“ zugeordnet und waren somit kein Teil der Gesellschaft. Vergewaltigungen von Kunden, Zuhälter, Frauenhändler – all jene Faktoren waren straffrei, da die Prostituierten vom Bürgerrecht ausgeschlossen waren. Mitunter war es aber möglich, dass die Vergewaltigung einer Prostituierten bestraft wurde, jedoch das Strafausmaß geringer war, als wenn eine Dame der Mittel- oder Oberschicht vergewaltigt worden wäre.

Jedoch hatte Augustinus die Prostitution im Mittelalter gestattet, sodass „Schlimmeres“ verhindern werden konnte. Wichtig war, dass die damaligen Sexarbeiterinnen erkennbar gekleidet waren oder Zeichen trugen. Dies auch deshalb, da die damalige Bevölkerung der Meinung war, dass die Damen den „bösen Blick“ hatten und mitunter nicht nur Unglück brachten, sondern auch – sofern sie bestimmte Lebensmittel besaßen – jene zu faulen begannen.

Es gab jedoch auch eine hohe Wertschätzung; so war es im damaligen Wien der gute Ton, wenn hohe Gäste Prostituierte zu Eröffnungen und Empfängen mitnahmen und präsentierten. Auch bei Hochzeiten waren Prostituierte gerne gesehen, überbrachten Glückwünsche an das Paar und tanzen auch auf den Feiern.

Prostitution im alten Rom

Auf Grund der Tatsache, dass die antiken römischen Autoren keine präzisen Darstellungen zur Prostitution im alten Rom verfassten, können nur unterschiedliche Quellen herangezogen werden, wobei diese oft Widersprüche aufweisen. Das weitere Problem ist, dass viele Darstellungen, welche in der Literatur vorzufinden sind, heute nur sehr schwer interpretiert werden können. Man kann jedoch davon ausgehen, dass Sex – vor allem im alten Rom – einen hohen Stellenwert genoss. Aus diesem Grund kann in weiterer Folge die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Prostitution ebenfalls angeboten wurde bzw. stellt sich jedoch die Frage, welche Rechte und Pflichten die damaligen Dirnen hatten. Bislang ist nicht geklärt, ob die Rolle der Prostituierten, mit dem Stellenwert im Mittelalter verglichen werden kann. Experten gehen jedoch davon aus, dass – auf Grund der „freien Liebe“ und der Tatsache, dass im alten Rom ein überaus hohes Verständnis für sexuelle Handlungen gegeben war, die Prostituierten ein Teil der Gesellschaft waren. Ob es jedoch dezidierte Geldleistungen für die Sexarbeit gab, konnte nicht geklärt werden.

Prostitution im Islam

Die Bezeichnung Prostitution gibt es im Islam nicht direkt; hier spricht man von der Zeitehe. Die Zeitehe beschreibt die Festlegung eines bestimmten Zeitraums, für den eben die Ehe – zwischen Mann und Frau – geschlossen wurde. Für jene Zeit wird auch die Entlohnung der Frau festgelegt. Die Zeitehe kann wenige Stunden, mehrere Tage oder 99 Jahre lang dauern. Nach der Frist kann die Zeitehe aber nicht verlängert werden. Zu beachten ist, dass die Zeitehe nicht mit Jungfrauen geschlossen werden soll bzw. auch innerhalb von Verwandten nicht gestattet ist. Der Hintergrund der Zeitehe besteht darin, dass weder eine Familie noch ein Hausstand gegründet werden soll, sondern vorwiegend die Frau versorgt werden muss.

Die Zeitehe kann zwischen Mann und Frau geschlossen werden, muss aber keinen Richter (bzw. arabisch Qadi) zur Bezeugung beiziehen und kann bereits auch schon vor dem offiziellen Vertragsabschluss eingegangen werden. Des Weiteren benötigen der Mann und die Frau, wie bei einer richtigen Ehe, keine zwei weiteren Zeugen. Zu beachten ist, dass die Frau unverheiratet, keusch und fromm ist. Die Frau darf während der Zeitehe nicht verheiratet sein, während der Mann sehr wohl eine Zeitehe – neben seiner „richtigen Ehe“ (bzw. neben seinen anderen Ehen) – schließen darf.

Im Rahmen der Zeitehe hat die Frau nur wenige Rechte. Sie hat weder Anspruch auf Nahrung oder Kleidung sowie ein Zuhause; der einzige Anspruch, den sie geltend machen kann, ist jener der vereinbarten Entlohnung. Wird die Frau im Rahmen der Zeitehe schwanger und läuft die Frist ab, besteht auch kein Anspruch auf Unterhalt. Die Zeitehe kann vorzeitig aufgelassen werden; offizielle Scheidungen gibt es nicht.