Das Oberverwaltungsgericht hat via Eilbeschluss am heutigen Tag das Verbot zur Erbringung sexueller Dienstleistungen vorläufig außer Kraft gesetzt. Betroffen sind Laufhäuser und ähnlichen Etablissements. Somit öffnen sich für nicht nur für den Freier die Pforten zum Glück, sondern auch für sexuelle Dienstleister, welche lange Zeit auf Ihre Einnahmen und ihre Erwerbstätigkeit verzichten mussten.
Ganz konkret bedeutet das, dass Bordelle, FKK-Clubs wie auch andere sexuelle Dienstleister (z.B. Erotische Massage Studios) geöffnet sind.
Begründet wurde dies vom 13. Senat durch den Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Da sich das Verbot aller sexuellen Dienstleistungen in der aktuellen Situation nicht mehr um eine notwendige Schutzmaßnahme handelt, seien die im Verbund auftreten Grundrechtseingriffe nicht gerechtfertigt.
Weiterhin sind strenge Schutzmaßnahmen, trotz Lockerungen in den wirtschaftlichen, sozialen und gesellschaftlichen Bereichen, maßgebend für das Ausüben sexueller Dienstleistungen.